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Rückzahlung der Gewinnsteuer für in Spanien nicht-residente Verkäufer, die 35% Gewinnsteuer abzuführen hatten

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Gesetzesänderungsentwurf zur Reform der Mehrwert-, Einkommens- und Gewinnsteuer

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Vereinfachung der Dokumentation für Verbundene Geschäfte

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Rückzahlung der Gewinnsteuer für in Spanien nicht-residente Verkäufer, die 35% Gewinnsteuer abzuführen hatten

Möglicherweise haben Sie schon aus der Presse erfahren, dass ein spanisches Gericht die bis 2007 von den nichtresidenten Verkäufern in Spanien abzuführende Gewinnsteuer in Höhe von 35% für unzulässig erklärt hat. Das Gericht entschied, dass die Steuer in Höhe von 15%, sowohl für in Spanien Residente als auch für in Spanien Nicht-Residente Gültigkeit hatte.

Aufgrund dieser Entscheidung wird die Steuerbehörde erwartungsgemäss verpflichtet sein, die zuviel gezahlten Steuern zzgl. Zinsen an die Verkäufer zurückzuzahlen.

Diese Entscheidung des spanischen Gerichts ist unter Anwendung der europarechtlichen Regelungen und unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gefallen, welche die Diskriminierung unter Mitgliedern der Europäischen Gemeinschaft verbietet. Aus diesem Grund wurde auch bereits durch die spanische Regierung im Dezember des Jahres 2006 eine Gesetzesänderung eingeführt, welche die Gewinnsteuer ab dem 01.01.2007 sowohl für Residente als auch für Nicht-Residente auf 18% festlegte.

Hinsichtlich der Frist, in welcher die Rückzahlung der zuviel gezahlten Steuer gefordert werden kann, ist grundsätzlich von 4 Jahren und 4 Monaten auszugehen. Das bedeutet, dass diejenigen in Spanien nicht-residenten Verkäufer, die vor weniger als 4 Jahren und 4 Monaten ihre Immobilie verkauft haben, die Rückzahlung der abgeführten Gewinnsteuer in Höhe von 20% zzgl. Zinsen fordern können. Entscheidend für die Berechnung dieser Frist ist der Eingang des Antrages auf Rückzahlung der Steuer bei der Behörde. Mit anderen Worten, diejenigen Nicht-Residenten, die ihr Eigentum nach November 2004 verkauft haben, können die Rückzahlungsansprüche geltend machen.

Wie bereits gesagt, wird die Frist von 4 Jahren und 4 Monaten, von dem Tag an zurückberechnet, an welchem der Antrag auf Rückzahlung bei der zuständigen Behörde eingeht. Daher ist so schnell wie möglich zu handeln, da wenn bspw. ein Verkäufer erst am 01.05.2009 die zuviel gezahlte Gewinnsteuer zurückverlangen würde, der Verkauf bereits nach dem 01.01.2005 vorgenommen worden sein müsste.

Dessen ungeachtet ist es aber auch möglich, dass die nationale Frist von 4 Jahren und 4 Monaten in Zukunft für unzulässig erklärt werden wird, da hierbei u.U. ebenfalls ein Verstoss gegen europarechtliche Normen vorliegen könnte.

 
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